BAfA-Förderung für Heizungen
Was Sie über BAfA Förderungen für Heizungen und alle Neuerungen ab 2021 wissen sollen – jetzt lesen.
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Die als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 definierten Ziele der Bundesrepublik Deutschland sollen auf vielfältige Weisen erreicht werden – eine davon sind Förderungsmaßnahmen im Gebäudesektor. Auf Bundesebene gab es hier bisher zwei unterschiedliche Anlaufstellen: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Seit dem 01.01.2021 sind einige Maßnahmen dieser Förderprogramme unter der sogenannten Bundesrichtlinie für effiziente Gebäude (BEG) zusammengeführt und vereinheitlicht. Dazu gehören:
So sollen die möglichen Förderungsmaßnahmen für den Verbraucher übersichtlicher gestaltet werden. Sie sind in drei Bereiche unterteilt:
Die BEG WG und BEG NWG sehen Kredit- oder Zuschussförderungen vor und können ab dem 01.07.2021 bei der KfW beantragt werden. Die BEG EM hingegen beinhaltet ab dem 01.01.2021 nur reine Zuschüsse.
Von der Neustrukturierung bleiben die meisten Fördersätze unberührt. Beispielsweise liegt die Austauschprämie für Ölheizungen gegen umweltfreundlichere Varianten, die Anfang 2020 eingeführt wurde, nach wie vor bei 10 % der förderfähigen Kosten.
Grundsätzlich gilt bei allen Förderungsmaßnahmen: Die entsprechenden Anträge müssen vor der Umsetzung der Maßnahmen bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Eine Ausnahme bildet lediglich der neue Steuerbonus für die Sanierung: Er lässt sich ausschließlich rückwirkend beantragen.
Mit Inkrafttreten der BEG ändern sich einzelne Fördersätze und Bezuschussungen. In erster Linie ist dies bemerkbar bei der Heizungsoptimierung. Maßnahmen wie der Austausch von Heizungspumpen oder der hydraulische Abgleich werden nur noch mit 20 % anstatt wie früher mit 30 % bezuschusst. Zudem müssen beide Maßnahmen miteinander kombiniert werden, um förderfähig zu sein.
Die Fördersummen für einen kompletten Heizungsaustausch bleiben weitestgehend unverändert hoch – die genauen Absätze finden Sie im folgenden Abschnitt im Detail. Weiter förderfähige Maßnahmen in der BEG EM sind zudem:
Seit dem 02.01.2021 werden Zuschüsse für die BEG Einzelmaßnahmen beim BAfA beantragt. Die KfW ist seit dem 01.07.2021 für sämtliche Anfragen im Zusammenhang mit Kreditförderung zuständig. Dies gilt sowohl für Kredit- und Zuschussförderungen für Vollsanierungen sowie für effiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Ob für eine Heizungsanlage Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden können, hängt von der Art des Heizungssystems ab. Je moderner und effizienter die Anlage, umso höher die finanziellen Anreize. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Heizsysteme, für die Sie Stand 2021 Förderungen beantragen können.
Holzheizungen zählen zu den umweltfreundlichsten Heizlösungen, da ein nachwachsender Brennstoff verwendet wird und die Technik besonders modern ist. Wenn Sie einen Neubau mit einer Holzheizung ausstatten oder ein altes Heizsystem durch eine neue Holzheizung ersetzen, haben Sie daher in der Regel Anspruch auf Förderung durch die BEG.
Unter die förderungsfähigen Anlagen fallen:
Bei Einbau einer diese Anlagen in ein Bestandsgebäude können bis zu 35 % der Kosten durch die Förderung gedeckt werden. Wird eine Ölheizung ersetzt, steigt der Betrag auf 45 % und im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) sogar auf 50 %. Die detaillierten Voraussetzungen hierfür finden Sie auf der Seite des BAfA.
Mit Inkrafttreten der BEG am 01.01.2021 gilt für die Förderung von Pelletheizungen, dass mindestens 50 % der erzeugten thermischen Energie für die Raumheizung oder Warmwassererzeugung verwendet werden müssen. Ist dies der Fall, kann der Einbau einer Pelletheizung in einen Bestandsbau mit bis zu 35 % der Kosten gefördert werden, beim Austausch einer Ölheizung bis zu 45 %.
Die neue Gas-Brennwerttechnik arbeitet wesentlich umweltfreundlicher und ressourcenschonender als ältere Gasheizungen und kann in den meisten Fällen mit erneuerbaren Energiequellen kombiniert werden. Wenn dies der Fall ist, können für den Einbau einer solchen Technik Fördermittel in Anspruch genommen werden. Für die Umbaumaßnahmen ist eine Förderung von bis zu 30 % der Kosten möglich. Wenn eine Ölheizung ersetzt wird, steigt der Fördersatz auf 40 %.
Das Heizen mit Umweltwärme wird dank der besonders sauberen Heiztechnik ebenfalls unter BEG-Richtlinien weiterhin staatlich gefördert. So haben Sie beim Einbau einer Wärmepumpe bzw. Hybridheizung mit Wärmepumpe Anspruch auf Fördersummen, die bis zu 35 % der Kosten decken – wenn eine Ölheizung ausgetauscht wird, steigt der Anteil auf 45 %. Sollten Sie zudem einen individuellen Sanierungsfahrplan einreichen, können Sie sogar 50 % erreichen. Die technischen Mindestanforderungen für den Anspruch auf finanzielle Förderung haben sich jedoch zum Teil geändert. So muss eine Wärmepumpe zu mindestens 50 % einem der folgenden Zwecke dienen:
Gleiche Voraussetzungen und Fördermengen gelten auch für Luft-Wasser-Wärmepumpen. Hinzu kommen bei diesen Modellen jedoch zusätzlich Vorgaben für die jahresbedingte Raumheizungseffizienz (ƞs), die sich für gasbetriebene und elektrische Wärmepumpen folgendermaßen festgelegt sind:
Für elektrische Wärmepumpen:
Für gasbetriebene Wärmepumpen:
Unter der 2021 in Kraft getretenen BEG sind auch Sole-Wasser-Wärmepumpen bzw. Erdwärmepumpen mit bis zu 35 % der anfallenden Kosten – bzw. 45 % bei Austausch einer Ölheizung – förderungsfähig. Wenn ein individueller Sanierungsplan eingereicht wird, können noch weitere 5 % dazukommen. Für den Erhalt der Fördergelder sind folgende Voraussetzungen nötig:
Zudem muss die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ƞs) folgende Werte aufweisen:
Für elektrische Wärmepumpen:
Für gasbetriebene Wärmepumpen:
Blockheizkraftwerke arbeiten ausgesprochen umweltfreundlich und zeichnen sich nicht nur durch eine hohe Energieersparnis, sondern auch durch einen niedrigen CO2-Ausstoß aus. Förderungen für Blockkraftheizwerke sind daher sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene zu finden. Laut der BEG beläuft sich der Fördersatz – sofern eine Brennstoffzelle zum Einsatz kommt – auf bis zu 40 %. Um vollständig über Fördermittel in Ihrem Bundesland informiert zu sein, lohnt sich die Anfrage bei einem Energieberater.
Seit Einführung des BEG können Hausbesitzer Zuschüsse für Solarthermieanlagen bekommen, wenn diese in Neubauten zur kombinierten Heizungsunterstützung bzw. in Bestandsbauten zur Warmwasserbereitung und/oder zur kombinierten Heizungsunterstützung eingesetzt werden. Dabei müssen die Anlagen mindestens 50 % der erzeugten Wärme für diese Funktionen aufwenden. Für Bestandsgebäude beträgt der Fördersatz bis zu 30 % der förderfähigen Kosten, bei dem Austausch einer Ölheizung oder einer Kombination mit einer Biomasseanlage bzw. Wärmepumpe steigt der Satz auf bis zu 45 %.
Heizungsart | Fördermenge |
---|---|
Holzheizung | 35–50 % |
Pelletheizung | 35–45 % |
Gasheizung (+ erneuerbare Energiequelle) | 30–40 % |
Wärmpumpe | 35–50 % |
Sole-Wasser-Wärmepumpe | 35–50 % |
Blockheizkraftwerk | 40 % |
Solarthermieanlage | 30–45 % |
Der individuelle Sanierungsfahrplan, kurz iSFP, wird im Rahmen einer Energieberatung aufgestellt. Ein Energieberater besichtigt Ihre Immobilie vor Ort und prüft den aktuellen Zustand. Anschließend erstellt er mit Ihnen gemeinsam – angepasst an Ihre Vorstellungen und Ihr Budget – ein umfassendes Sanierungskonzept. Je nachdem, welche Maßnahmen nötig sind, enthält es Vorgaben für eine komplette oder teilweise Sanierung Ihrer Immobilie mit aufeinander abgestimmten Energiesparmaßnahmen.
Die Kosten für eine solche Energieberatung für Wohngebäude werden bis zu 80 % vom Bundesministerium für Wirtschaft übernommen. So soll ein Anreiz für Hausbesitzer geschaffen werden, sich im Vorfeld von Sanierungsmaßnahmen professionell beraten zu lassen und so langfristig sinnvoll zu planen. Die Höchstförderung liegt bei Ein- und Zweifamilienhäusern bei maximal 1.300 € und bei Gebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten bei maximal 1.700 €. Wenn es sich um eine Wohneigentümergesellschaft (WEG) handelt, ist zudem ein Zuschuss von 500 € vorgesehen, da hier der Beratungsaufwand aufgrund der hohen Anzahl der beteiligten Personen wesentlich größer ausfällt.
Die Beantragung des Fördergeldes übernimmt der Energieberater. Nachdem Sie ihn beauftragt haben, kümmert er sich um den Zuschuss und stellt Ihnen im Anschluss die vergünstigte Rechnung aus.
Wenn Sie die Fristen für einen Antrag beim BAfA oder KfW verpasst haben, besteht die Möglichkeit, stattdessen einen Steuerbonus zu nutzen. Dieser existiert seit 01.01.2020 und soll Hauseigentümer bei durchgeführten Heizungsmodernisierungen oder Dämmarbeiten nachträglich finanziell entlasten. So erlässt das Finanzamt bis zu 20 % (maximal 40.000 €) der Einkommenssteuerlast, verteilt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Die technischen Voraussetzungen für diesen Bonus sind ähnlich wie die von BAfA und KfW. Zusätzlich muss der Antragsteller selbst in der Immobilie wohnen und diese muss mindestens zehn Jahre alt sein.
Erfüllen Sie diese Anforderungen nicht, besteht immerhin die Möglichkeit, 20 % der Handwerkerkosten von der Steuer abzusetzen – maximal 1.200 €. In beiden Fällen wird der Bonus nachträglich im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragt.
Bei so vielen unterschiedlichen Fördermöglichkeiten, Zuschüssen und technischen Voraussetzungen kann es schwer sein, den Überblick zu behalten. Wenn Sie in Ihrem Zuhause Sanierungen vornehmen möchten, aber unsicher sind, welche Variante für Ihre Gegebenheiten am sinnvollsten ist und welche Förderungen Sie dabei beziehen können, sollten Sie sich an einen Energieberater wenden. Er kennt alle wichtigen Richtlinien und hat auch Neuerungen stets im Blick. Wie bereits erwähnt sind die Kosten für die Beratung ebenfalls förderfähig und ein individuell aufgestellter Sanierungsfahrplan kann an späterer Stelle zu weiteren Zuschüssen führen.
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