BAfA-Förderung für Heizungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) fördert effiziente Technologien auf Basis erneuerbarer Energien, die Gebäude mit Wärme oder Kälte vorsorgen. Seit Anfang 2020 bestehen die Zuschüsse nicht mehr aus Festbetragsförderungen, sondern aus Anteilsfinanzierungen auf Basis der förderfähigen Investitionskosten. Hierbei werden Bruttokosten inkl. Mehrwertsteuer berücksichtigt. Wenn die Empfänger der Fördermittel vorsteuerabzugsberechtigt sind, können auch Nettokosten angesetzt werden.

Inhaltsverzeichnis

BEG 2021 – welche BAfA-Pogramme wurden ersetzt?

Seit dem 01.01.2021 ersetzt die neue BEG folgende bisher bestehenden Programme des BAfA:
  • CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren)
  • Programm zur Heizungsoptimierung (HZO)
  • Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)
  • Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)

Stattdessen gibt es nun drei Teilprogramme, unterteilt in Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die BEG EM ist zum 02.01.2021 in der Zuschussvariante beim BAfA gestartet. Seit dem 01.07.2021 werden die BEW NWG und BEG WG in der Zuschuss- und Kreditvariante sowie die BEW EM in der Kreditvariante durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durchgeführt.

Ab 2023 erfolgt die Förderung in allen Bereichen dann wahlweise als direkter Investitionszuschuss des BAfA oder als zinsverbilligter Förderkredit mit Tilgungszuschuss der KfW.

bafa-Heizungsfoerderung
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Welche Voraussetzungen gibt es für eine BAfA-Förderung?

Um eine Förderung vom BAfA in Anspruch nehmen zu können, müssen einige technische als auch administrative Voraussetzungen erfüllt werden. In den folgenden Abschnitten erklären wir, wer einen Antrag stellen darf und wie die Vorgehensweise ist.

Wer darf einen Antrag stellen?

Anträge auf Förderungen können von Privatpersonen, Vereinen, Kommunen sowie Unternehmen gestellt werden. Die Berechtigung gilt sowohl für Eigentümer als auch für Pächter und Mieter des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem die Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Die Stellung des Antrags können zudem Contractoren übernehmen.

In Detail sind antragsberechtigt:

  • Privatpersonen und WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften)
  • Kommunale Gemeinde- und Zweckverbände
  • Freiberuflich Tätige
  • Kammern und Verbände
  • Gemeinnützige Verbände und Kirchen
  • Unternehmen, Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
  • Juristische Personen des Privatrechts inkl. Wohnungsbaugenossenschaften

Wann muss ich den Antrag stellen?

Das elektronische Antragsformular für Förderungen des BAfA muss ausgefüllt und abgeschickt werden, bevor Sie einen Vertrag zur Sanierung abschließen und Leistungen beauftragen. Ein Kostenvoranschlag für die geplanten Leistungen sollte bereits vorliegen, da dieser als Grundlage für die Zuwendungsentscheidung genutzt wird. Sie kann im weiteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.

Sobald der Antrag eingereicht ist, können Sie auf eigenes finanzielles Risiko mit der geplanten Maßnahme beginnen. Die Bearbeitung Ihres Antrags kann aufgrund des hohen Auftragsaufkommens einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Sie den Antrag nicht rechtzeitig gestellt haben, können Sie die Handwerkerkosten in Ihrer nächsten Einkommenssteuererklärung absetzen.

Muss ein Energieeffizienz-Experte eingebunden werden?

Für Heizungstechnik und Heizungsoptimierungen ist die Antragsstellung ohne das Einbinden eines Energieeffizienz-Experten möglich. Dieser muss nur bei Antragsstellungen für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und anderweitige Anlagentechnik eingebunden werden.

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Welche Maßnahmen werden durch das BAfA gefördert?

Die am 01.01.2020 in Kraft getretenen Richtlinien benennen folgende Heizungsanlagen als förderfähig:

  • Gas-Hybridheizungen
  • Solarthermieanlagen
  • Gas-Brennwertheizungen
  • Biomasse-Anlagen
  • Wärmepumpen-Anlagen

Die genauen Prozentsätze für die jeweilige Heizungsart finden Sie in unserem Beitrag Heizungsförderung 2021.

Bei der Anschaffung und dem Einbau dieser Anlagen wird zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Investitionskosten unterschieden. Grundsätzlich zählen zu den förderfähigen Kosten die Anschaffungskosten des Wärmeerzeugers, Kosten für Installation und Inbetriebnahme sowie Kosten für sogenannte erforderliche Umfeldmaßnahmen. Dies sind Kosten, die durch notwendige Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen entstehen. Darüber hinaus können Kosten für Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen mit einbezogen werden.

Hierbei gibt es jedoch Obergrenzen. Bei Wohngebäuden sind die anrechenbaren förderfähigen Investitionskosten auf maximal 50.000 € (brutto) pro Wohneinheit festgelegt, bei Nichtwohngebäuden auf 3,5 Mio. € (brutto).

Förderfähige Kosten

Grundsätzlich gilt: Alle Maßnahmen und Anschaffungen für die Sanierung dürfen erst nach Stellung des Antrags auf Fördergelder begonnen werden. Einige Maßnahmen dürfen im Vorfeld ausgeführt werden, sind aber anschließend nicht anrechenbar. Dazu gehören Planungs- und Beratungsleistungen, die Erstellung eines Gasanschlusses sowie die Erschließung von Wärmequellen für Wärmepumpenanlagen.

In Neubauten werden nur Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Heizung stehen, berücksichtigt. Kosten wie beispielsweise der Einbau von Heizkörpern oder von Fußbodenheizungen zählen nicht dazu. In Bestandsgebäuden (das sind Gebäude, in denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits seit mehr als zwei Jahren eine Heizung eingebaut ist) kommen zu diesen Kosten weitere anrechenbare Punkte. Dies sind energetische Optimierungen wie das Dämmen von Leitungen, der Ersatz alter Standard-Heizkörper durch energiesparende Modelle sowie der Umbau von Heizräumen, sofern dieser für den neuen Wärmeerzeuger nötig ist.

Der Umfang der berücksichtigten Kosten zur Anschaffung und Inbetriebnahme variiert stark je nach gewählter Heizungsanlage. Eine detaillierte Auflistung aller Komponenten, die zu den förderungsfähigen Kosten zählen, finden Sie auf diesem Datenblatt des BAfA

bafa Foerderung Heizung 2021
Das BAfA unterstützt den Umbau bestimmter Heizungsanlagen mit Fördergeldern.

Nicht förderfähige Kosten

Gebrauchte Anlagen sowie Anlagen mit teilweise gebrauchten Teilen werden nicht als förderfähige Investitionskosten berücksichtigt. Ebenso sind Maßnahmen, die in keinem direkten Zusammenhang mit der förderfähigen Anlagentechnik stehen oder deren Effizienz erhöhen, von der Förderung ausgenommen. Gleiches gilt für Eigenleistung, die vom Eigentümer erbracht wird, Baustellenabsperrungen sowie behördliche Genehmigungen. Auch hier finden Sie die ausführliche Liste auf dem Merkblatt des BAfA.

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